Allgemeine Geschäftsbedingungen der medavis GmbH
für die Lieferung, Dienstleistungen, Installation, Überlassung von Standardsoftware
Stand Mai 2026
I. Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „AGB“) der medavis GmbH und der medavis GmbH als Reseller für Softwarelösungen von Drittunternehmen Anwendung.
Sämtliche Kauf- oder Mietvertraglichen Lieferungen, Leistungen i.S.d. § 650 BGB sowie Werk- und Dienstleistungen der medavis GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“), insbesondere im Zusammenhang mit der Überlassung von Standardsoftware (nachfolgend „Software“), Erstellung, Änderung oder Anpassung an der Standardsoftware oder Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, Installation, Implementierung, Datenmigration, Beratungsleistungen und Schulungen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Diese AGB ersetzen alle bisherigen AGB des Auftragnehmers und gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“) finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
4. Diese AGB gelten nur insoweit, als keine vorrangige abweichende Vereinbarung im Angebot mit dem AG getroffen wurde.
II. Angebote, Auftragserteilung, Formvorschriften
1. Die Angebote vom AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmen (§ 14 BGB), nicht an Verbraucher.
3. Die Angebote und die Auftragsbestätigungen des AN werden maschinell erzeugt und sind ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
4. Sämtliche Erklärungen, Mitteilungen, Ergänzungen/Änderungen und Verträge mit dem AN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist die Einhaltung der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB) hierzu ausreichend. Beruft sich der AG auf mündliche Nebenabreden oder mündlichen Vertragszusicherungen, so werden diese nur dann Vertragsbestandteil, sofern der AN diese gegenüber dem AG in der Auftragsbestätigung bestätigt.
5. Die Bestellung / Angebotsannahme des AG ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann der AN durch a) schriftliche Gegenbestätigung (Auftragsbestätigung oder sep. Vertrag) oder b) Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen. Hierdurch kommt zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Einzelvertrag“ oder „Vertrag“) zustande.
6. Der AN ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des AG iRd datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden.
III. Vertragsgegenstand
Der Leistungsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot. Die Leistungen können durch zusätzliche im Angebot genannte Datenblätter, Produktinformationen und Leistungsbeschreibungen weiter bestimmt sein (im Folgenden „Leistungsspezifische Bedingungen“). Diese gelten ergänzend und vorrangig zu den Regelungen dieser AGB. Die jeweiligen Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen ergeben sich aus Ziffer IV.
Leistungen des AN sind insbesondere:
1. Lizenzmiete (on-prem)
Der AN gewährt dem AG die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software gemäß den im Angebot niedergelegten Bedingungen. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen und die Systemvoraussetzungen ergeben sich abschließend aus den Datenblättern, der Dokumentation bzw. Bedienungsanleitung und ggf. weiteren Beschreibungen, welche über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden können. Der AN schuldet dem AG zudem die Installation der Software in ablauffähiger Form.
2. Lizenzmiete (SaaS)
a. Leistungsgegenstand
Die Software wird als Software-as-a-Service (im Folgenden „SaaS“) bereitgestellt. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen und die Systemvoraussetzungen ergeben sich aus den Datenblättern und ggf. weiteren Beschreibungen, welche über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden können.
b. Hosting
(1) Der AN stellt dem AG die Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung.
(2) Der AN stellt dem AG die Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Schnittstelle“) bereit und wird diese aufrecht erhalten, sodass die Software samt der auf dem Server gespeicherten Daten des AG über das Internet abrufbar sind.
(3) Die Herstellung der Verbindung zwischen der Schnittstelle und dem IT-System des AG sowie der erfolgreiche Zugriff auf einzelne auf dem Server gespeicherte Inhalte sind nicht Gegenstand der Leistungspflicht des AN. Der AG hat in eigener Verantwortung für die insoweit nötigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu sorgen.
3. Individualsoftware
Bei der Beauftragung von Individual- Software (Anpassung der Standardsoftware oder eigene Software- Programmierung) durch den AG ergibt sich das geschuldete Leistungsbild aus dem gesondert abzuschließenden Vertrag und dem zwischen dem AN und dem AG zu erstellenden Pflichtenheft. Die Leistungserbringung des AN ist mit der Abnahme der Individual – Software und der Übergabe einer notwendigen Dokumentation an den AG erfüllt.
4. Lizenzkauf
Der AN stellt dem AG dauerhaft die im Angebot beschriebene Software zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
Der AN schuldet zudem die Installation und Übergabe der vertragsgemäßen Software in ablauffähiger Form, sowie die Dokumentation bzw. Bedienungsanleitung welche über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden können. Die Installation der Software erfolgt durch den AN per Datenfernübertragung (Download).
5. Demoversion
Der AN gewährt dem AG unentgeltlich und zeitlich beschränkten Zugang zur Software zu Demonstrationszwecken im Rahmen des bestimmungsgemäßen Zwecks.
Die Demoversion kann funktionalen Einschränkungen unterliegen. Jede Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko.
Der AN übernimmt im Rahmen der Überlassung der Demoversion zu Testzwecken keinerlei Haftung im Sinne einer Gewährleistung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften.
6. Wartung
a. Leistungsgegenstand
(1) Der AN erbringt Wartungs- und Supportleistungen für die überlassene Software. Der AN wartet die Software gemäß den Bestimmungen des SLA.
(2) Bei technischen Problemen und Fragen zur Nutzung der Leistungen steht dem AG das Service-Portal und in Notfällen der Hotline-Service zur Verfügung. Kontaktdaten und Betriebszeiten können über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden. Hotline-Service und das Service-Portal sind eine Dienstleistung; sie erweitern nicht die Gewährleistungspflichten des AN nach Ziffer VII. Upgrades (neue Hauptversionen) der Software sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
b. SLA
Wartungsleistungen und Supportleistungen ergeben sich aus dem Wartungs- und Supportregelungen des AN. Weitere Einzelheiten, wie Servicezeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, werden in den Service-Level-Regelungen des AN geregelt und können über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden.
c. Pflichten des AG
Der AG ist verpflichtet, Aktualisierungen und Patches unverzüglich zu installieren, soweit dies für die Betriebssicherheit und Kompatibilität erforderlich ist.
d. Fernwartung
(1) Sofern Fernwartungsleistungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt der Zugriff ausschließlich über gesicherte und vom AG autorisierte Verbindungen.
(2) Der AG stellt sicher, dass geeignete Schutzmaßnahmen (Firewall, VPN, Benutzerfreigaben) eingerichtet sind.
(3) Der AN verpflichtet sich, beim Zugriff auf Systeme des AG ausschließlich die zur Fehleranalyse und -behebung notwendigen Handlungen vorzunehmen.
7. Reseller
a. Leistungsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist ausschließlich die Verschaffung einer Nutzungslizenz der gemäß Angebot aufgeführten Softwareprodukten eines Dritten Herstellers (nachfolgend „Fremdsoftware“).
(2) Fremdsoftware ist nicht Bestandteil des Wartungsvertrages, sofern in den Wartungsleistungen nicht abweichend vereinbart.
b. Gewährleistung
(1) Der AN tritt sämtliche ihm gegen seine Vorlieferanten, Hersteller oder sonstige Dritte zustehenden Gewährleistungs und Mängelrechte, einschließlich etwaiger Begleit und Nebenrechte (insbesondere Nachbesserung, Minderung, Rücktritt sowie Ersatz von Mangelfolgeschäden), soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen, an den AG ab.
(2) Die Abtretung wird wirksam mit vollständiger Bezahlung der Vertragsentgelte. Bevor der AG Ansprüche wegen Fehlern der Software gegenüber dem AN macht, muss er versuchen, seine Ansprüche im Wege gegenüber dem Hersteller geltend zu machen
IV. Nutzungsrechte/Lizenzbestimmungen
1. Lizenzmiete (on-prem)
Der AG erhält gegen Zahlung an der jeweils aktuellen Version der Software einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, zur Nutzung der jeweils vereinbarten Leistungen für den bestimmungsgemäßen Zweck.
2. Lizenzmiete SaaS
Soweit die Software ausschließlich auf den Servern eines beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der AG keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der AN räumt auch keine solchen Rechte ein. Der AN räumt dem AG gegen Zahlung aber für die Laufzeit des Vertrags das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen.
3. Lizenzkauf/Individual-Software
Der AN räumt dem AG mit vollständiger Zahlung das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen.
4. Demoversion
a. Gewährt der AN dem AG einen zeitlich beschränkten Zugang zur Software zu Demonstrationszwecken, so ist das Recht des AG, die Software zu nutzen auf den internen Gebrauch zu Evaluationszwecken im Rahmen des bestimmungsgemäßen Zwecks sowie auf den durch den AN bestimmten Zeitraum begrenzt.
b. Jede produktive Nutzung ist strikt untersagt. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf des durch den AN bestimmten internen Zeitraums automatisch.
c. Der AN ist berechtigt, die Nutzungsrechte des AGs und den Leistungsumfang während der Testphase jederzeit einseitig zu ändern.
5. Reseller
a. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AN im Hinblick auf diese Produkte nicht der Lizenzgeber ist, sondern die Nutzungslizenzen lediglich vermittelt. Maßgebend sind insoweit die Lizenzbestimmungen des Herstellers, die gesondert mit dem Hersteller vereinbart werden.
b. Die Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzvereinbarung sind ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht übertragbar.
6. Allgemeine Bestimmungen
a. Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
b. Der AN hat das Recht die Anzahl der gegenüber dem AG, gem. Ziffer IV. eingeräumten Lizenzen zu prüfen. Sofern der AN bei dieser Prüfung eine Abweichung der vertraglich geschuldeten Lizenzen feststellt, ist der AN berechtigt eine Übernutzung an Lizenzen gegenüber dem AG in Rechnung zu stellen.
c. Es ist dem AG untersagt, die Software zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu disassemblieren, zu übersetzen noch in anderer Weise zu versuchen, diese in Quellsprache (Source Code) umzuwandeln, es sei denn, die vorgenannten Handlungen sind zwingend gesetzlich erlaubt (§§ 69d, 69e UrhG).
d. Der AG darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit sowie zum bestimmungsgemäßen Zweck durch eigenes Personal nutzen. Dem AG ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
e. Der AG ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und hat unberechtigte Zugriffe auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der AG teilt dem AN unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen Kenntnis erlangt. Ein unberechtigter Zugriff stellt einen Lizenzverstoß dar.
f. Das dem AG eingeräumte Nutzungsrecht, kann durch den AG nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Eine Weiterveräußerung der Software des AN an Dritte, kann erst nach Zustimmung des AN erfolgen. Der AG ist verpflichtet, den vollständigen Namen und Anschrift des neuen Anwenders / der Firma schriftlich dem AN mitzuteilen. Bei einer genehmigten Weiterveräußerung hat der AG sicherzustellen, dass der Dritte alle Lizenzbedingungen des AN übernimmt und den AN über die vollständigen Kontaktdaten des Erwerbers informiert. Eine Überlassung der Software auf Zeit an Dritte ist nicht gestattet und stellt einen Lizenzverstoß dar.
g. Die Pflege der Software beim Erwerber übernimmt der AN nur auf Grundlage einer neuen Servicevereinbarung mit dem Erwerber, zu deren Abschluss der AN nicht verpflichtet ist.
h. Der Quellcode der Software wird nicht offengelegt.
i. Eine Nutzung der Software auf Zeit durch Dritte (Account-Teilung) ist nicht gestattet und stellt einen Lizenzverstoß dar.
j. Auf Open Source Lizenzbestimmungen und Lizenzbestimmungen von Drittanbietern wird der AG gesondert hingewiesen (z.B. in Leistungsspezifischen Bedingungen). Der AG verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Lizenzbestimmungen. Open Source Software dritter Anbieter stellt der AN lediglich als Reseller zur Verfügung.
k. Eine Haftung für Drittsoftware ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Insbesondere übernimmt der AN keine Gewähr für die Fehlerfreiheit oder dauerhafte Verfügbarkeit von Open-Source-Software.
l. Der AG haftet für alle Schäden, die dem AN aus einer Verletzung des Urheberrechts entstehen.
V. Dienstleistungen
1. Der AN erbringt, soweit nichts anderes vereinbart ist, seine zusätzlichen Leistungen als dienstvertragliche Leistungen, schuldet mithin keinen konkreten Erfolg. Insbesondere die Schulung in der Nutzung der Software sowie die Migration von Daten. Die jeweilige Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
2. Genereller Einsatzort für die Leistungserbringung sind die Geschäftsräume des AN, außer die Leistungen erfordern zwingend eine Präsenz beim AG oder es wurde ein entsprechender Einsatzort vereinbart.
3. Die Vorgehensweise und der konkrete Ablauf der Migration hängen im Einzelfall maßgeblich von der durch den AG verwendeten Systemumgebung und insbesondere dem durch die abzulösende Alt-Software ab. Die Parteien legen hierzu in einem Projektplan das Vorgehen fest und passen diesen ggf. im Laufe der Migration weiter an. Die Dienstleistungen vom AN sind nach angefallenen Aufwänden gemäß Angebot zu vergüten.
4. Vom AN eingesetzte Mitarbeitende unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des AG. Der eingesetzte Mitarbeitende ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsleistung) frei. Der eingesetzte Mitarbeitende hat jedoch besondere betriebliche Belange und Anforderungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der eingesetzte Mitarbeitende ist ferner in Bezug auf den Arbeitsort oder die Arbeitszeit ungebunden. Projektspezifische Zeitvorgaben des AG sind jedoch nach Abstimmung zu beachten (z.B. Besprechungstermine).
5. Der AG erteilt entweder eine schriftliche Freigabe oder eine begründete Beanstandung. In diesem Fall bemühen sich die Parteien gemeinsam um eine Lösung.
6. Der AG kann die Freigabe ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Leistung gilt insbesondere auch dann als freigegeben, wenn der AG
a. das Ergebnis der Leistung produktiv nutzt, oder
b. nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Beendigung der Leistung eine begründete Beanstandung erklärt.
VI. Werkvertragliche Leistungen
1. Sofern Werkleistungen erbracht werden, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer VI.
2. Die Abnahme erfolgt gemeinsam mit dem AN und dem AG und wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten (nachfolgend „Abnahmeprüfung“).
3. Nach Abnahme der vertragsgemäßen Leistung durch den AG, beginnt die Verjährungsfrist für etwaige Mängel. Auf diese Rechtsfolge wird der AG im Abnahmeprotokoll ausdrücklich hingewiesen.
4. Der AG kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Leistung gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der AG
a. das Ergebnis der Leistung produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder
b. nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung der Leistung zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Leistung erklärt hat.
VII. Gewährleistung
1. Der AN gewährleistet, dass die dem AG entgeltlich bereitgestellten Leistungen der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung gemäß Ziffer III entsprechen. Dies umfasst, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software und deren Aufrechterhaltung während der Vertragslaufzeit erhalten bleibt sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der AN wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache nach Maßgabe dieser Ziffer VII in angemessener Zeit beseitigen. Der AN genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates über das medavis Service Center zum Download bereitstellt und dem AG telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
2. Der AN übernimmt keine Gewährleistung für den sicheren, unterbrechungsfreien oder mangelfreien Betrieb der Leistungen; das gilt ausdrücklich auch für SaaS-Leistungen. Einschränkungen der Verfügbarkeit können sich insbesondere bei Störungen und Wartungen ergeben.
3. Eine Gewähr für die Eignung der Leistungen für den bestimmungsgemäßen Zweck wird nur übernommen, sofern dieser Zweck ausdrücklich Bestandteil des Angebotes geworden ist.
4. Bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ergreift der AN die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen innerhalb angemessener Frist. Auch für solche Abweichungen, die bereits bei rechtswirksamer Vereinbarung einer Leistung vorhanden waren, haftet der AN nur, wenn dem AN ein Verschulden zur Last fällt.
5. Der AG ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen, soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung vorzunehmen ist.
6. Der AG hat den AN jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen und dabei reproduzierbar anzugeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt. Der AG wird den AN bei der Fehlersuche aktiv unterstützen und dabei insbesondere alle weiteren notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen, die der AN zur Analyse und Beseitigung des Mangels benötigt. Unterbleibt die Anzeige, gelten die Leistungen insoweit als genehmigt.
7. Stellt sich nach Prüfung einer Mängelrüge heraus, dass der Fehler nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des AN aufgetreten ist, kann der AN dem AG die Kosten der Prüfung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der AG bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des AN lag.
8. Der AG hat zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung liegt im Ermessen des AN. Schlägt diese zweimal fehl, stehen dem AG die weiteren Mängelrechte zu.
9. Der AG ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte verpflichtet, den mangelfreien Teil seiner Leistungen zu behalten bzw. abzunehmen und die dafür vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen, es sei denn, die Teilleistung hat für den AG kein Interesse.
10. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Der AG kann bei Mängeln die laufenden Zahlungen nach Ziffer VIII nicht mindern; ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt.
11. Gewährleistungs- und Freistellungsansprüche sind ausgeschlossen:
a. bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen, es sei denn, der AN oder ein Erfüllungsgehilfe hat eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung arglistig verschwiegen;
b. wenn der AG ohne Zustimmung des AN Änderungen an der Software vornimmt, es sei denn, der AG weist nach, dass die Änderungen keinen Einfluss auf den Mangel haben;
c. insoweit als die Verletzung von Mitwirkungspflichten des AG oder das Unterlassen der unverzüglichen und detaillierten Anzeige einer Abweichung von einer Leistungsbeschreibung für einen Schaden (mit-)ursächlich war oder die Abweichung von einer Leistungsbeschreibung hierdurch nicht (mehr) beseitigt werden kann; die in Ziffer VII Nr. 4 genannten Voraussetzungen bleiben davon unberührt.
12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Bereitstellung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung richtet sich nach der Art der bestellten Leistung des Angebotes. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der AG hat anfallende Steuern – wie ausländische Quellensteuer, Gebrauchssteuer, Vermögenssteuer, Verbrauchssteuer, Dienstleistungssteuer oder ähnliche Steuern, Zölle und sonstige Abgaben zu zahlen. Falls der AN verpflichtet ist, solche Steuern zu zahlen, hat der AG diese sowie alle zugehörigen Kosten bzw. Aufwendungen, Zinsen und Bußgelder dem AG zu ersetzen.
2. Der AG ermächtigt den AN durch Erteilung eines entsprechenden SEPA-Mandats, den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto einzuziehen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zur Fälligkeit nach dem vereinbarten Abrechnungsintervall.
3. Sind keine gesonderten Zahlungsziele im jeweiligen Angebot vereinbart, sind die Rechnungen des AN innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, ab Fälligkeit die geschuldete Zahlung mit 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens des AN ist nicht ausgeschlossen.
5. Lässt der AG eine ihm schriftlich gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, so ist der AN unbeschadet sonstigen Rechten nach Ablauf der Frist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung erbrachter Teilleistungen und/oder angefangener Arbeiten zu verlangen und im übrigen Schadensersatz zu fordern. Der Schaden wird in diesem Fall mit 70% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die nicht erbrachten (Teil) Leistungen pauschaliert. Dem AN bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Teilleistungen und angefangene Arbeiten sind dem AG Zug um Zug gegen Ausgleich der Forderung des AG zu übergeben, soweit das nach der Natur des Leistungsgegenstandes möglich ist.
6. Der AN ist berechtigt, die Vergütung (Miete / Wartung) erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu erhöhen. Der AG hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Entgelterhöhung zum Ende des laufenden Kalenderquartals zu kündigen.
7. Der AG kann seine Gegenforderung nur dann gegen einen Zahlungsanspruch vom AN aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung
a. unbestritten ist,
b. einer rechtskräftigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts unterliegt oder
c. im Falle eines Zurückbehaltungsrechts aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch des AN, aus welchem der AG seine Rechte geltend macht, beruht.
IX. Ausführungsfristen (Termine, Lieferzeiten)
1. Im Angebot aufgeführte Ausführungsfristen sind als vorbehaltlich zu betrachtende Indikationen anzusehen. Ausführungsfristen werden erst dann verbindlich, sofern diese mit dem AN ausdrücklich vereinbart und von diesem in der Auftragsbestätigung auch schriftlich bestätigt wurden und der AG, den unter Ziffer X genannten Mitwirkungspflichten des AG vollständig und ohne zeitlichen Verzug nachgekommen ist. Sofern der AG den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, sind eventuell vereinbarte Ausführungsfristen gehemmt.
2. Jede Veränderung der Auftragsbestätigung / Auftrages führt zur Aufhebung etwaig verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen.
3. Werden im Zuge der Leistungserbringung Umstände ersichtlich, welche die vereinbarten Ausführungsfristen verzögern. Wird der AN den AG über die Verzögerung unverzüglich in Kenntnis setzen.
4. Der AG ist verpflichtet, Teillieferungen zu akzeptieren, soweit sich hierdurch nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.
5. Überschreitet der AN schuldhaft eine verbindlich zugesagte Ausführungsfrist, hat der AG das Recht, von der Beauftragung zurücktreten, wenn die verzögerte Vertragserfüllung unter Berücksichtigung des bereits erbrachten Leistungsstandes für den AG kein Interesse hat, insbesondere der vertraglich vorausgesetzte bestimmungsgemäße Zweck durch die Verzögerung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Schadensersatzansprüche des AG sind nach Ziffer XIV begrenzt.
X. Mitwirkungspflicht des AG
1. Der AG verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den AN kostenlos zu erbringen. Eine genaue Aufführung kann über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden.
2. Der AG wird dem AN rechtzeitig sämtliche für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilen.
3. Der AG wird den AN unverzüglich über jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn oder Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle des Lastschrifteinzugs seiner Bankverbindung mitteilen.
4. Der AG ist für die Sicherstellung der Kompatibilität der beim AG eingesetzten Systeme mit den vertragsgegenständlichen Produkten verantwortlich. Der AG wird insbesondere die vom AN übermittelten technischen Anforderungen und Systemvoraussetzungen, die sich aus dem technischen Betriebshandbuch des AN ergeben beachten. Die technischen Betriebshandbücher können über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) eingesehen und downgeloadet werden.
5. Der AG wird stets die jeweils aktuelle Version der Software verwenden.
6. Dem AG ist bekannt, dass der Datenaustausch über das Internet mit Risiken behaftet ist. Dazu gehört auch der Zugriff oder der Versand von im medavis RIS (oder anderer Produkte des AN) gespeicherten Daten über das Internet oder sonstiger elektronischer Medien (Fax, SMS, usw.). Der AG hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen, es sei denn eine Datensicherung durch den AN wurde gesondert beauftragt (insbesondere im Falle des Hostings durch den AN).
7. Der AG hat die ihm übermittelten Zugangsdaten vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der AG wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Der AG wird den AN unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten. Ein unberechtigter Zugriff ist dem AN unverzüglich mitzuteilen.
8. Verletzt der AG seine Mitwirkungspflichten, ist der AN berechtigt, daraus entstehende Verzögerungen und Mehraufwände zusätzlich dem AG in Rechnung zu stellen.
9. Im Falle einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung des AG oder bei einem Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Erbringung der Leistungen für die Dauer der Verletzung bzw. des Verstoßes ganz oder teilweise einzustellen und/oder den Zugang des AGs zu den Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Weitergehende Ansprüche und Rechte des AN bleiben hiervon unberührt. In Falle einer Sperrung ist der AG für den gesperrten Zeitraum von seiner Zahlungspflicht befreit.
10. Der AG stellt den AN von allen Forderungen, Ansprüchen, angemessenen Aufwendungen, Kosten und Schäden frei, welche er durch pflichtwidrige, zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen verursacht. Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich über geltend gemachte oder drohende Forderungen, Ansprüche oder Bußgelder unterrichten und den AN auf Aufforderung gegen diese verteidigen oder angemessen unterstützen.
XI. Verzug und Unmöglichkeit / Teilleistung
1. Wird die geschuldete Leistung ganz oder teilweise oder innerhalb der vereinbarten Fristen unmöglich, verpflichtet sich der AN dem AG unverzüglich von diesem Umstand zu unterrichten. Beruht die Leistungsunfähigkeit oder die Leistungsverzögerung auf Ursachen höherer Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Naturkatastrophen und gleichartige Gründe höherer Gewalt sowie nichttermingerechte Selbstbelieferung, dem AN die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar macht), hat der AN das Recht, den AG mit angemessener Nachfrist zu beliefern, es sei denn die Verzögerung ist für den AG unzumutbar. Den Eintritt eines derartigen Falles wird dem AG unverzüglich mitgeteilt. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre gegenseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Beruht die Leistungsunfähigkeit oder eine Leistungsverzögerung auf einem Umstand, den der AG zu vertreten hat (z. B. Unmöglichkeit einer dem AG obliegenden Vorleistungspflicht), so kann der AN gem. Ziffer VIII Nr. 5 zurücktreten.
3. Das gleiche gilt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Vorleistungspflichten mehr als 30 Tage im Verzug ist und der AN den Vertragsrücktritt mit mindestens 14-tägiger Frist ankündigt und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktritt oder die Kündigung erklärt.
4. Der AG ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte verpflichtet, den Teil der vom AN geleisteten Leistungen zu behalten bzw. abzunehmen und die dafür vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen, es sei denn, die Teilleistung hat für ihn kein Interesse.
5. Beide Parteien sind verpflichtet, zur Abwendung von Schäden an einer etwaigen notwendigen Vertragsanpassung mitzuwirken, soweit das zumutbar ist, und berechtigt, eine etwa auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Für den Fall, dass der AG Anlass zur Kündigung gibt, gilt Ziffer VIII Nr. 5 entsprechend, ansonsten gilt Ziffer XI Nr. 5 entsprechend.
XII. Nachträgliche Änderungen der Leistungen
1. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss („Change Requests“) sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden.
2. Der AN prüft Change Requests des AG innerhalb angemessener Frist auf Umsetzbarkeit und wird dem AG ein entsprechendes Angebot über die Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf Termine unterbreiten.
3. Beauftragt der AG im Zusammenhang mit diesem Vertrag sonstige Leistungen, die nicht von den dem AN ursprünglich vertraglich zugewiesenen Aufgaben erfasst sind, sind Leistungen des AN nach tatsächlichem Aufwand gemäß der aktuellen Preisliste des AN zu vergüten. Der AN stellt derartige Leistungen dem AG monatlich in Rechnung, die Vergütung wird 10 Werktage nach Rechnungsdatum fällig. Der AN wird dem AG auf Verlangen eine Aufstellung der erbrachten Leistungen und des jeweiligen Zeitaufwands vorlegen.
4. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang bestehen.
Änderungen am geschuldeten Leistungsumfang / Vertragsgegenstand sind dem AN insoweit gestattet, wenn dadurch die Belange des Auftragnehmers nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere im Fall von Aktualisierung der Software zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung oder der Austausch bestellter Produkte gegen gleichwertige Komponenten.
XIII. Kündigung
1. Kündigungen von unter Ziffer III beauftragten Leistungen durch den AG gegenüber den AN bedürfen der Schriftform.
2. Verträge über Mietprodukte, insbesondere über die Lizenzmiete sowie Software-as-a-Service (SaaS), können nach Ablauf der Initial vereinbarten Vertragslaufzeit gem. Einzelvereinbarung von dem AG jeweils spätestens einen Monat vor Ende des laufenden Kalenderquartals mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderquartals gekündigt oder einzelne Leistungen abbestellt werden.
3. Wartungsverträge für gekaufte Software können von dem AG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss dem Anbieter spätestens am 30. September eines Kalenderjahres zugehen.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Zum vereinbarten Kündigungszeitpunkt stellt der AN die Leistungserbringung gegenüber dem AG für die gekündigte Sache ein.
6. Die weitere Nutzung der ursprünglich vereinbarten Leistung ist dem AG untersagt. Sofern der AG der Nichtnutzung der von Ihm gekündigten Leistung nicht nachkommt, stehen dem AN Schadenersatzansprüche in Höhe der zuletzt vertraglich vereinbarten Wartungskosten / Mietkosten zu. Dieser Anspruch bleibt über den Kündigungszeitraum bestehen.
7. Der AG trägt die Verantwortung vor der Beendigung eine Datensicherung der zu sichernden Daten durchzuführen. Der AN kann den AG gegen eine separate Vereinbarung hierbei unterstützen.
XIV. Haftung
1. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatz beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den AN ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Beschränken sich die zwischen den Partner vereinbarten Leistungen auf ein Mietverhältnis, haftet der AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, höchstens bis zur Höhe der für das vergangene Kalenderjahr vereinbarten Miete.
3. Die Haftung vom AN für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der etwaigen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen durch den AN oder insoweit der AN einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bleibt hiervon unberührt. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz sowie dem Medizinproduktgesetz, unberührt.
4. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, soweit der AG deren Eintritt durch eine tägliche vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.
5. Macht ein Dritter gegen den AG Ansprüche geltend, die darauf basieren, dass die Leistungen eine Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten des Dritten begründen, die der AN zu vertreten hat, stellt der AN den AG von allen gerichtlich rechtskräftig auferlegten Schadensersatzansprüchen und Kosten frei, sofern der AN unverzüglich schriftlich auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hingewiesen wurde und der AG umfassend Informationen bereitstellt sowie angemessene Unterstützung leistet. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass der AN die exklusive Befugnis eingeräumt wird, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren oder zu regulieren.
6. Der AN haftet dem AG gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur dann, wenn die Leistung durch den AG vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
7. Für Ausschlussgründe gilt Ziffer VII Nr. 11 entsprechend.
8. Sofern die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dies ebenfalls Anwendung auf die persönliche Haftung der Vertreter, der Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen des Arbeitnehmers.
XV. Geheimhaltung
1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien sowie alle Informationen und Daten. Umfasst sind insbesondere auch Daten des AN, darauf basierende Auswertungen sowie Kenntnisse, welche die Parteien im Zusammenhang mit der Leistungserbringung austauschen und die als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
2. Jeder der Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies bedeutet insbesondere, die Vertraulichen Informationen nur für die Vertragserfüllung zu verwenden oder gegenüber Beratern, insbesondere Anwälten offen zu legen und dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Befugnisse vom AN nach Ziffer XVI bleiben hiervon unberührt.
3. Als Dritte gelten nicht Angehörige von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§15 ff. AktG.
4. Sofern Vertrauliche Informationen der überlassenden Partei im Verantwortungsbereich der empfangenden Partei verletzt werden oder diesem Verletzungen bekannt werden, teilt der empfangenden Partei dies dem überlassenden Partei unverzüglich mit und wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die jeweilige Verletzung abzustellen.
5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Vertrauliche Informationen,
a. die der empfangenden Partei bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren;
b. die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der empfangenden Partei zu vertreten hat, vorausgesetzt, dass Vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als öffentlich zugänglich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind;
c. der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt nach Kenntnis der empfangenden Partei bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung;
d. die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen entwickelt worden sind; oder
e. die auf Grund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die andere Partei über die Offenbarung schriftlich informiert wurde.
XVI. Datenschutz, Datensicherheit, Datensicherung
1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
2. Der AG bleibt datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Nutzung der Software verarbeitet werden.
3. Verarbeitet der AN bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten des AG, erfolgt dies nach den Regeln zur Datenschutzverarbeitung der medavis GmbH einsehbar und herunterladbar über das medavis Service Center (Link: https://servicecenter.medavis.com/helpdesk/) und ggf. ihrer näheren Spezifikation im Angebot. Mit Vertragsabschluss stimmt der AG den Bedingungen der Auftragsverarbeitung zu. Das Recht zur Nutzung von Daten ohne Herstellung eines Personenbezuges zur Verbesserung und Entwicklung neuer Leistungen bleibt unberührt.
4. Der AG stellt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und verpflichtet sich, die Software ausschließlich in einer mit den geltenden Datenschutz- und IT-Sicherheitsanforderungen konformen Systemumgebung zu betreiben und sämtliche vom AN bereitgestellten Sicherheitsupdates unverzüglich zu installieren.
5. Der AG räumt dem AN für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom AN für den AG zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesen AGB geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich dessen Wirksamkeit ist der Sitz des AN.
XVIII. Medizinprodukte und regulatorische Anforderungen
1. Sofern die überlassene Software als Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) eingestuft ist, wird dies in der jeweiligen Produktbeschreibung ausdrücklich angegeben.
2. Der AN bestätigt, dass die als Medizinprodukt deklarierten Softwarelösungen entsprechend der MDR konform entwickelt, getestet und gekennzeichnet sind und eine gültige CE-Kennzeichnung tragen.
3. Der AG verpflichtet sich, dem AN unverzüglich alle ihm bekanntwerdenden Vorkommnisse, schwerwiegenden Vorfälle oder andere sicherheitsrelevanten Ereignisse im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zu melden. Ebenso verpflichtet sich der AG, nur durch den AN autorisierte Updates und Konfigurationsänderungen vorzunehmen.
4. Der AG ist verpflichtet, die Software nur im vorgesehenen Zweckbestimmungsrahmen zu verwenden und alle relevanten Hinweise und Nutzungsanweisungen zu beachten.
5. Der AG hat sicherzustellen, dass Updates oder Änderungen der Software nur unter Berücksichtigung der geltenden regulatorischen Anforderungen erfolgen. Eigenständige Änderungen oder nicht genehmigte Anpassungen können zu einem Verlust der Konformität führen, wofür der AN keine Haftung übernimmt.
XIX. Referenzierung
Der AN darf den AG in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des AG verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden. Sollte der AG dem widersprechen, wird der AN die betreffenden Aktivitäten unverzüglich einstellen.
XX. Schlussbestimmungen
1. Sämtliche Mitteilungen und Erklärungen an den AG sind an die bei der Bestellung angegebenen Kontaktdaten zu richten oder hilfsweise an dessen Geschäftsanschrift. Mitteilungen und Erklärungen, die alle oder mehrere AG betreffen, können auch als Auftraggeberhinweis (Release Notes) über die Software veröffentlicht werden.
2. Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. Die Partner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich durch eine solche ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.