Elektronische Patientenakte
Bereit für die ePA 3.0
In der kommenden Quartalsversion wird die ePA 3.0 enthalten sein. Als Starttermin für den bundesweiten Rollout strebt das Bundesministerium für Gesundheit den 15. Februar 2025 an. Erst dann sind Sie verpflichtet, Dokumente in die ePA einzustellen. Mit der Umstellung auf die ePA 3.0 in Ihrem RIS erfüllen Sie weiterhin die Voraussetzungen zum Erhalt der TI-Pauschale.
In den Release Notes erfahren Sie, wie Sie das RIS auf die ePA 3.0 umstellen. Stellen Sie bitte erst um, sobald wir Sie dazu informieren.
Die Einführung der „elektronischen Patientenakte für alle“ beginnt am 15. Januar mit einer Pilotphase, die vier Wochen dauern soll. Bitte teilen Sie uns umgehend mit, falls Ihre Praxis als Pilotkunde ausgewählt wurde. Verläuft diese Pilotphase reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Die ePA 2.0 wird am 31. Dezember 2024 außer Betrieb genommen. In der Übergangszeit können Sie leider nicht auf die ePA zugreifen.
Mit der ePA 3.0 gibt es folgende Änderungen:
- Dokumente wie Befunde und Medikationsdaten werden wie gesetzlich gefordert automatisch an die ePA übermittelt, sofern der Patient dem nicht widerspricht.
- Das Berechtigungssystem z.B. Opt-In und Ad-hoc Berechtigung in der Arztpraxis entfällt
- Viele neue und verbesserte Funktionen wie einfache Stammdatenerfassung und vieles mehr. Die Bedienung bleibt dabei für Sie so einfach wie in der Vorgängerversion. Sie sehen über eine farbige Anzeige sofort, ob eine ePA vorliegt und können die Dokumente in der ePA leicht einsehen.
Allgemeine Informationen zur elektronischen Patientenakte ab 2025 und zum Zeitplan der Einführung finden Sie hier:
ePA FAQ
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Was ist die ePA 3.0?
Alle gesetzlich Krankenversicherten sollen ab Januar 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, es sei denn sie widersprechen. Mit dieser Opt-Out-Regelung soll die ePA künftig breit genutzt werden. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Damit haben Patienten alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation auf einen Blick digital vorliegen und stehen so auch den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung.
Arzt- oder Psychotherapiepraxis haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch Stecken der eGK nachgewiesen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Versicherte können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA vielfältig zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.
Welche gesetzlichen Vorgaben müssen gemäß dem KBV-Anforderungskatalog erfüllt sein?
Nach § 341 Absatz 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen (KBV-Anforderungskatalog). Dieser Nachweis erfolgt auf elektronischem Wege direkt im RIS.
Was beinhaltet die Lösung zur elektronischen Patientenakte bei medavis?
Die Integration der elektronischen Patientenakte (ePA) ermöglicht Ihnen mit Ihrer Praxis den einfachen Zugang zu untersuchungsrelevanten Daten Ihrer Patienten.
Neben dem Online-Zugriff auf die ePA beinhaltet das Modul auch das Herunterladen und Einstellen von Dokumenten, sowie die einfache Einbringung von Befunden in die ePA.
Der für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderliche Nachweis nach §341 Absatz 6 SGB V wird über das Modul erbracht und mit der Abrechnung übermittelt.
Gibt es weitere Voraussetzungen für den Einsatz der ePA?
Neben der Erlaubnis der Patienten, auf Ihre elektronische Patientenakte zuzugreifen, benötigen Sie:
- Anschluss an die Telematikinfrastruktur mit E-Health-Konnektor
- medavis Telematikinfrastruktur Package (mit dem TI-Dienst VSDM haben Sie dieses Paket bereits)
- Kartenterminal + Praxisausweis (SMC-B-Karte)
Benötige ich KIM für die ePA?
Nein, KIM ist für die erfolgreiche Anbindung und Teilnahme an der elektronischen Patientenakte nicht erforderlich, da die Kommunikation dieses Fachdienstes direkt über die TI erfolgt.
Der Dienst KIM ist für die sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern und daher nur für bestimmte TI-Anwendungen wie bspw. den Versand & Empfang von eArztbriefen erforderlich.
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